München, 16.05.2019. Ein Verbraucher hat seinen Leasingvertrag erfolgreich widerrufen und kann nun sein Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückgeben und bekommt seine geleisteten Raten zurück. Das hat das Landgericht München aktuell entschieden. Besonders bemerkenswert: Der Verbraucher muss sich keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen und hat dadurch das Fahrzeug rund vier Jahre lang quasi kostenlos genutzt. „Das ist das Sahnehäubchen auf dem Urteil, das ohnehin schon bemerkenswert ist“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Dass der Widerruf von Kreditverträgen zur Autofinanzierung möglich ist, wenn die Bank fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat, haben bereits verschiedene Gerichte entschieden. Diese Rechtsprechung hat das LG München nun auf Leasingverträge ausgeweitet und hält den Widerruf auch Jahre nach Abschluss für möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kläger hatte sein Fahrzeug bei der Sixt Leasing SE geleast und Jahre später den Widerruf des Leasingvertrags erklärt. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, weil aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Der Verbraucher kann das Fahrzeug nun an die Leasinggesellschaft zurückgegen und bekommt seine geleisteten Raten zurück, ohne dass er sich einen Nutzungsersatz anrechnen lassen muss.
Ähnliche Urteile gibt es auch zum Widerruf von Autokrediten. Wurden die Kreditverträge nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen, kann der Anspruch der Bank auf einen Nutzungsersatz entfallen. So hat beispielsweise das Landgericht Berlin schon entschieden. Insgesamt ist die Rechtsprechung zum Nutzungsersatz aber noch nicht einheitlich.
Durch den Abgasskandal haben Dieselfahrzeuge erheblich an Wert verloren. Der Widerruf des Leasingvertrags oder des Autokredits kann für die betroffenen Verbraucher die Lösung sein, diesem Wertverlust zu entgehen. Nach einem erfolgreichen Widerruf geben sie das Fahrzeug zurück und erhalten im Gegenzug ihre geleisteten Zahlungen zurück.
„Der Widerruf ist nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist oder ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt. Der Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Bank oder der Leasingpartner fehlerhafte Informationen verwendet hat. Dass der Widerruf sich nicht nur auf Kreditverträge beschränkt, sondern auch bei Leasingverträgen erfolgreich angewendet werden kann, zeigt das Urteil des Landgerichts München“, so Rechtsanwalt Sittner.
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